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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

StGB § 19a

Konfiskation § 19a. (1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen. (1a)Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände. (2)Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie sich nur gegen die Höhe der Freiheitsstrafe wehren, prüft das Gericht der zweiten Instanz auch nur diesen Punkt. Einen Fehler bei der Einziehung Ihrer Gegenstände darf es dann nicht von sich aus aufgreifen. Sie müssen daher alle Punkte anfechten, die Sie bekämpfen wollen.

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