StGB § 109
Hausfriedensbruch
§ 109.
(1)Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
(3)Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt, wobei
1.
er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,
2.
er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
3.
das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundsätzlich dürfen Sie sich Ihr Recht nicht selbst nehmen, sondern müssen es bei der Behörde suchen. Nur wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und Sie das Maß des Angemessenen einhalten, kann eigenmächtiges Handeln gerechtfertigt sein. Richtet sich die Gewalt auch gegen den Besitzer oder seine Leute, ist dieses Maß jedenfalls überschritten.