Darf ich mir mein Recht selbst mit Gewalt holen?
günstig für Besitzer betrifft Besitzer, Eigentümer, Nachbarn, Geschädigte
Grundsätzlich dürfen Sie sich Ihr Recht nicht selbst nehmen, sondern müssen es bei der Behörde suchen. Nur wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und Sie das Maß des Angemessenen einhalten, kann eigenmächtiges Handeln gerechtfertigt sein. Richtet sich die Gewalt auch gegen den Besitzer oder seine Leute, ist dieses Maß jedenfalls überschritten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des § 83 StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger II 3. Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur behauptet gerechtfertigten Selbsthilfe durch Wegnahme des Mobiltelefons der Antragstellerin in einer durch Gewalt und psychischen Druck von Seiten des Antragsgegners geprägten Beziehung im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Art 5 und 6 DSGVO durch die Antragstellerin.OGH 7 Ob 22/24x, 06.03.2024
- Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Nothilfesituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen.OGH 7 Ob 49/98a, 28.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009019 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 19
- ABGB § 344 · Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes
- Strafgesetzbuch (StGB) Art. 3
- StGB § 109 · Hausfriedensbruch
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