StGB § 135
Dauernde Sachentziehung
§ 135.
(1)Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Diebstahl setzt voraus, dass jemand die Sache verwerten, behalten oder ihren Wert in das eigene Vermögen überführen will. Wer sie nur vorübergehend benützen will, stiehlt nicht. Soll die Sache dem Berechtigten aber dauerhaft entzogen bleiben, kommt die dauernde Sachentziehung in Betracht.
Ja. Die dauernde Sachentziehung ist bereits vollendet, wenn jemand Ihre Sache wegwirft oder versteckt. Dass Sie die Sache zufällig wiederbekommen, ändert daran nichts.