Ist es Diebstahl, wenn ich etwas nur benützen wollte?
günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigte, Bestohlene, Eigentümer
Ein Diebstahl setzt voraus, dass jemand die Sache verwerten, behalten oder ihren Wert in das eigene Vermögen überführen will. Wer sie nur vorübergehend benützen will, stiehlt nicht. Soll die Sache dem Berechtigten aber dauerhaft entzogen bleiben, kommt die dauernde Sachentziehung in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Bereicherungsvorsatz setzt Vorsatz auf
a) Verwertung oder
b) Behalten der Sache oder
c) Überführung des wirtschaftlichen Wertes in eigenes Vermögen gleich einer effektiven Vermögensvermehrung wie beim verbrauchenden Gebrauch voraus.
Bei Benützungsabsicht für vorübergehende Zwecke kommt § 135 StGB falls die Sache dem Berechtigten dauernd entzogen bleiben soll, in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Annahme eines Handelns mit Bereicherungsvorsatz erfordert keineswegs eine Veräußerung der (gestohlenen oder betrügerisch herausgelockten) Sache.OGH 15 Os 100/91, 26.09.1991
- Bereicherungsvorsatz auch bei fehlendem Verwertungswillen möglich.OGH 13 Os 37/86, 13.03.1986
- Mit Bereicherungsvorsatz handelt auch, wessen Vorsatz auf das Behalten der Sache für sich abzielt.OGH 11 Os 25/83, 23.03.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0093488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 7 Ob 215/23b, 17.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 127 · Diebstahl
- StGB § 135 · Dauernde Sachentziehung
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