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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

StGB § 148

Gewerbsmäßiger Betrug § 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Gewerbsmäßigkeit scheidet aus, wenn Ihre Taten insgesamt nur ein geringfügiges Einkommen bringen sollten. Werfen Sie dem Gericht in Ihrem Rechtsmittel vor, dazu keine Feststellungen getroffen zu haben, müssen Sie auf konkrete Anhaltspunkte hinweisen, die in der Hauptverhandlung hervorgekommen sind.

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