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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

StGB § 222

Elfter Abschnitt Tierquälerei Tierquälerei § 222. (1)Wer ein Tier 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, 2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder 3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen. (2)Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt. (3)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung mit dem Schutz der Ehre zusammenstößt, ist abzuwägen. Wie wichtig das Thema für die Allgemeinheit ist, kann dabei den Ausschlag geben, wenn der Kern der Äußerung stimmt. Der Vorwurf der Tierquälerei bei Massentierhaltung bedeutet im Zusammenhang nicht den Vorwurf einer Straftat.

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