Darf ich einem Betrieb öffentlich Tierquälerei vorwerfen?
günstig für Kritiker betrifft Unternehmer, Konsument, Medien, Betroffener
Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung mit dem Schutz der Ehre zusammenstößt, ist abzuwägen. Wie wichtig das Thema für die Allgemeinheit ist, kann dabei den Ausschlag geben, wenn der Kern der Äußerung stimmt. Der Vorwurf der Tierquälerei bei Massentierhaltung bedeutet im Zusammenhang nicht den Vorwurf einer Straftat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann. Der Vorwurf der Tierquälerei in bezug auf eine Massentierhaltung (Legebatterien) bedeutet nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung nicht den Vorwurf des Delikts nach § 222 StGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu einer Fernsehsendung, in der anonymisiert und in einer für Laien nachvollziehbaren und verständlichen Form Rechtsfälle und -konflikte von allgemeinem Interesse, wie beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, dargestellt werden.OGH 6 Ob 98/18g, 31.08.2018
- Das Interesse kann etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas gegeben sein; an einer „Sensationsberichterstattung“ über ein spektakuläres Einzelschicksal besteht aber nur ein allenfalls fragwürdiges Interesse.OGH 6 Ob 98/18g, 31.08.2018
- Mit Ausführungen zum Verhältnis zu § 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“.OGH 4 Ob 166/12h, 15.01.2013
- Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit muss die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert.OGH 6 Ob 162/12k, 15.10.2012
- Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt.OGH 6 Ob 321/04f, 12.10.2006
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund.OGH 6 Ob 274/05w, 26.01.2006
- Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist.OGH 6 Ob 211/05f, 15.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110046 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 6 Ob 192/25s, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 36/26a, 26.05.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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