StGB § 128
Schwerer Diebstahl
§ 128.
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1.
während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
2.
in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
3.
an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
4.
an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
5.
an einer Sache, deren Wert 5 000 Euro übersteigt.
(2)Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wie sehr der Bestohlene an der gestohlenen Sache hing, spielt für die Höhe des Schadens keine Rolle. Dass nur ein kleiner Kreis von Menschen so etwas kauft, etwa bei Antiquitäten, macht den bei diesen Käufern üblichen Preis aber noch nicht zu einem bloßen Liebhaberpreis.