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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2018

StPO § 156

Aussagebefreiung § 156. (1)Von der Pflicht zur Aussage sind befreit: 1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen; 2. Besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247). (2)Nach Abs. 1 Z 1 ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (§ 67), von der Aussage nicht befreit. (3)Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, in diesem Umfang nicht. Damit Sie Ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können, müssen Sie vorher nicht nur Ort und Zeit der Vernehmung kennen, sondern auch wissen, worum es dabei geht. Wussten Sie das zu einem bestimmten Vorwurf nicht, gilt die Vernehmung insoweit nicht als eine, bei der Sie fragen konnten. Der Zeuge ist dann insoweit nicht von der Aussage befreit und das Protokoll darf nicht verlesen werden.

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