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Darf die Aussage verlesen werden, obwohl ich nicht fragen konnte?

günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigter, Angeklagter, Zeugen, Opfer
Nein, in diesem Umfang nicht. Damit Sie Ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können, müssen Sie vorher nicht nur Ort und Zeit der Vernehmung kennen, sondern auch wissen, worum es dabei geht. Wussten Sie das zu einem bestimmten Vorwurf nicht, gilt die Vernehmung insoweit nicht als eine, bei der Sie fragen konnten. Der Zeuge ist dann insoweit nicht von der Aussage befreit und das Protokoll darf nicht verlesen werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 26.01.2016 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung setzt voraus, dass dem Beschuldigten nicht nur Ort und Zeit der Beweistagsatzung, sondern auch der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben wurden. Eine Zeugenvernehmung ist im Umfang eines einzelnen Tatvorwurfs nicht als kontradiktorisch iSd § 165 StPO anzusehen, wenn der Beschuldigte keine Information hatte, die ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Zeugenbefragung zu diesem Vorwurf wahrzunehmen. Im letztgenannten Umfang resultiert aus der Vernehmung keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO und besteht keine Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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