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Exekutionsordnung · Fassung ab 02.01.2017

EO § 418

Vierter Abschnitt Keine Vollstreckbarerklärung Frist für Versagungsanträge § 418. (1)Setzt die Bewilligung der Exekution aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln nicht eine Vollstreckbarerklärung voraus, so kann die verpflichtete Partei Gründe, die der Vollstreckung im Inland entgegenstehen (Versagungsgründe), mit Einstellungsantrag geltend machen. (2)Die Einstellung nach Abs. 1 kann nur innerhalb von acht Wochen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung beantragt werden. (3)Sofern Versagungsgründe auf Tatsachen beruhen, die erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung entstanden sind oder von denen die verpflichtete Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden oder auf Grund eines minderen Grades des Versehens keine Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die verpflichtete Partei von diesen Tatsachen Kenntnis erlangen konnte. Die verpflichtete Partei hat diese Umstände in ihrem Einstellungsantrag anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. (4)Ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung, mit der über einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung oder Abweisung eines solchen Antrags entschieden wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.

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