ASVG § 90a
Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG
§ 90a.
(1)Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.
(2)Das Ruhen nach Abs. 1 tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung gelten als Entgelt, für das Beiträge zu zahlen sind. Dadurch verlängert sich die Pflichtversicherung entsprechend. In dieser Zeit kann Ihr Anspruch auf Krankengeld ruhen.
Die Regel über das Ruhen bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe darf nicht weit ausgelegt werden. Unter Freiheitsstrafe fällt daher nur die Strafhaft, nicht die Untersuchungshaft. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchungshaft später auf die Strafe angerechnet wird.