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Ruht meine Leistung auch während der Untersuchungshaft?

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Die Regel über das Ruhen bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe darf nicht weit ausgelegt werden. Unter Freiheitsstrafe fällt daher nur die Strafhaft, nicht die Untersuchungshaft. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchungshaft später auf die Strafe angerechnet wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 04.06.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Da es sich bei § 89 ASVG um eine Bestimmung handelt, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruches anordnet, verbietet sich eine ausdehnende Auslegung, so dass unter den Begriff Freiheitsstrafe im Sinne des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nur eine Strafhaft fällt, nicht jedoch eine Untersuchungshaft, auch wenn diese nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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