Ruht meine Leistung auch während der Untersuchungshaft?
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Die Regel über das Ruhen bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe darf nicht weit ausgelegt werden. Unter Freiheitsstrafe fällt daher nur die Strafhaft, nicht die Untersuchungshaft. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchungshaft später auf die Strafe angerechnet wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 04.06.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Da es sich bei § 89 ASVG um eine Bestimmung handelt, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruches anordnet, verbietet sich eine ausdehnende Auslegung, so dass unter den Begriff Freiheitsstrafe im Sinne des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nur eine Strafhaft fällt, nicht jedoch eine Untersuchungshaft, auch wenn diese nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da Ausnahmebestimmungen im Allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen sind, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass sich bei Bestimmungen, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruchs anordnen, eine ausdehnende Auslegung im Allgemeinen verbietet.OGH 10 ObS 142/23i, 04.06.2024
- Hier: Keine ausdehnende Auslegung des § 90a Abs 1 ASVG.OGH 10 ObS 135/17a, 14.11.2017
- Flucht aus der Strafhaft ist als Verbüßen einer Freiheitsstrafe iSd § 89 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen.OGH 10 ObS 142/16d, 21.02.2017
- Hier: § 58 GSVGOGH 10 ObS 2/95, 20.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 ObS 142/23i, 04.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 89 · Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
- ASVG § 90a
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