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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2018

AußStrG § 130

V. Berichtspflicht und Auskunftsrechte § 130. (1)Im Rahmen der Kontrolle der Erwachsenenvertretung im Sinn des § 259 Abs. 1 ABGB hat der Erwachsenenvertreter dem Gericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorzulegen. (2)Das Gericht kann dem Erwachsenenvertreter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen. Soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist, kann das Gericht die Verpflichtung zum Lebenssituationsbericht auch einschränken. (3)Das Gericht hat jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf schriftliche Anfrage über die Person eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters und – soweit dies dem Gericht bekannt ist – über dessen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Erst dann, wenn feststeht, dass nach Abzug aller Schulden etwas übrig bleibt. Das lässt sich in der Regel nur beurteilen, nachdem die Verwaltung des Nachlasses abgewickelt ist. Der Bund kann eine Verwertung nur so weit verlangen, wie sie für diese Beurteilung nötig ist.

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