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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 192

Form; Eintritt der Wirksamkeit § 192. (1)Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht. (2)Ein entscheidungsfähiges Wahlkind schließt den Vertrag selbst ab. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen auch in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt vermutet. (3)Ist eine Person nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie den Vertrag abschließen. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. (4)Der Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Adoption entsteht in zwei Schritten, die streng zu trennen sind: durch einen schriftlichen Vertrag und durch die Bewilligung des Gerichts. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, kann das Gericht sie durch Beschluss ersetzen; mit dessen Rechtskraft ist der Vertrag geschlossen. Hat ein Vater seine Pflichten gegenüber dem Kind vernachlässigt, kann er sich zur Rechtfertigung seiner Weigerung darauf berufen, dass der Annehmende seine Ehe zerstört hat.

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