Wie kommt eine Adoption rechtlich zustande?
betrifft Wahleltern, Eltern, Kind
Eine Adoption entsteht in zwei Schritten, die streng zu trennen sind: durch einen schriftlichen Vertrag und durch die Bewilligung des Gerichts. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, kann das Gericht sie durch Beschluss ersetzen; mit dessen Rechtskraft ist der Vertrag geschlossen. Hat ein Vater seine Pflichten gegenüber dem Kind vernachlässigt, kann er sich zur Rechtfertigung seiner Weigerung darauf berufen, dass der Annehmende seine Ehe zerstört hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind:
1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und
2) gerichtliche Bewilligung der Annahme.
Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. Hat der Vater seine sittlichen Verpflichtungen gegenüber dem anzunehmenden Kind vernachlässigt, dann kann er sich zur Rechtfertigung der Weigerung seiner Zustimmung darauf berufen, dass der Annehmende der Mann sei, der seine Ehe zerstört habe.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Zustimmung des leiblichen Elternteils, der nicht gesetzlicher Vertreter ist, kann gemäß § 195 Abs 3 ABGB über Antrag eines Vertragsteils ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände (hier: Volljährigkeit des Wahlkindes) außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, soferne nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages (§ 1 79a Satz 3 ABGB) eintritt.OGH 2 Ob 201/06g, 21.09.2006
- Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen.OGH 6 Ob 297/05b, 16.02.2006
- Für den Fall der Bewilligung wird die Adoption gemäß § 179a Abs 1 Satz 2 ABGB rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam.OGH 10 Ob 83/05m, 06.09.2005
- Ist der uneheliche Vater nicht der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen, so ist seine Zustimmung zum Zustandekommen des Adoptionsvertrages nicht erforderlich, sondern lediglich materiellrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt. Diesfalls wird der Adoptionsvertrag nach der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (rückwirkend) wirksam.OGH 2 Ob 140/03g, 22.12.2003
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- Schriftlicher Vertrag im Sinne von § 886 ABGB.OGH 7 Ob 328/01p, 30.01.2002
- Die fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann zugleich mit der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt erfolgen. Ein förmlicher Entscheidungsausspruch hinsichtlich der Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist nicht nötig; es genügt, wenn der Entscheidungswille in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird.OGH 5 Ob 543/77, 21.03.1977
- Die Bestellung eines besonderen Sachwalters zum Abschluss des Adoptionsvertrages erübrigt sich daher.OGH 5 Ob 303/69, 03.12.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 192 · Form; Eintritt der Wirksamkeit
- ABGB § 886
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