Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 216

Mündelsichere Spareinlagen § 216. Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn 1. die Spareinlagen auf den Namen des Kindes lauten und ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen, und 2. für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelspareinlagen ein vom Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet, und 3. der Deckungsstock ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 217), in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit (§ 218), in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet, oder in Bargeld besteht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Soweit der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes bei Unterhaltsvorschüssen tätig wird, steht er nicht unter der Aufsicht des Pflegschaftsgerichts. Das Gericht darf ihm in diesem Bereich weder Weisungen noch Aufträge geben.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail