ABGB § 272
Wirkungsbereich
§ 272.
(1)Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.
(2)Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
In welchem Umfang wegen einer festgestellten Beeinträchtigung ein Vertreter bestellt wird, hängt vom einzelnen Fall ab. Allgemeine Aussagen dazu sind nicht möglich.