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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 272

Wirkungsbereich § 272. (1)Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden. (2)Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

In welchem Umfang wegen einer festgestellten Beeinträchtigung ein Vertreter bestellt wird, hängt vom einzelnen Fall ab. Allgemeine Aussagen dazu sind nicht möglich.

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