ABGB § 278
Wirkungsbereich
§ 278.
Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bei einem Wechsel kommt es allein auf Ihr Wohl an. Das Gericht überträgt die Vertretung einer anderen Person, wenn Ihr Wohl das erfordert, etwa bei einem massiven Interessenkonflikt. Weil eine stabile Betreuung wünschenswert ist, geschieht das nur aus besonderen Gründen.