Wann bekomme ich einen anderen Erwachsenenvertreter?
günstig für Betroffener betrifft betroffene Personen, Erwachsenenvertreter, Angehörige
Bei einem Wechsel kommt es allein auf Ihr Wohl an. Das Gericht überträgt die Vertretung einer anderen Person, wenn Ihr Wohl das erfordert, etwa bei einem massiven Interessenkonflikt. Weil eine stabile Betreuung wünschenswert ist, geschieht das nur aus besonderen Gründen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Eine rechtliche Grundlage für die Enthebung des gegenwärtigen (und Neubestellung eines anderen) Sachwalters kann seit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 nur im § 282 Abs 1 ABGB gefunden werden, der nunmehr für die Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks insgesamt verweist. Nach § 253 ABGB (idFd KindRÄG 2001) hat nun das Gericht die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl des mj. Kindes erfordert. Bei der Umbestellung des Sachwalters kommt es daher im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen an. Ob man tatsächlich darin eine abschließende Regelung sehen muss oder es auch Gründe in den Verhältnissen des Sachwalters geben kann, die ihm ein Recht auf Enthebung gewähren könnten, wurde hier offen gelassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter.OGH 10 Ob 20/26b, 24.03.2026
- Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll.OGH 10 Ob 20/26b, 24.03.2026
- Das in § 275 Z 1 ABGB vorgesehene Ablehnungsrecht bei Übernahme einer Erwachsenenvertretung mangels erforderlicher Rechtskenntnisse führt nicht notwendig zu einer Übertragung einer bestehenden Erwachsenenvertretung auf eine andere Person, wenn die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nötig sind. Ein solcher Fall ist nach den Kriterien des § 246 Abs 3 Z 2 ABGB zu prüfen, wobei sich aus den nunmehr nicht mehr erforderlichen Rechtskenntnissen eine bessere Eignung eines anderen Erwachsenenvertreters ergeben kann, die gegen eine allfällige mit einer Umbestellung einhergehende Belastung des Betroffenen abzuwägen ist, wobei im Allgemeinen eine stabile Betreuungssituation wünschenswert ist.OGH 7 Ob 79/23b, 30.08.2023
- Hier: Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin wegen bestehenden Interessenkonftlikts.OGH 3 Ob 108/20h, 08.07.2020
- Das Wohl der betroffenen Person erfordert eine Übertragung der Erwachsenenvertretung etwa bei einer objektiven massiven bzw erheblichen Interessenkollision.OGH 6 Ob 92/20b, 25.06.2020
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- Hier: Massive Drohungen auch gegen Angehörige des Sachwalters und konkrete Versuche, deren Anschrift herauszufinden.OGH 3 Ob 101/18a, 21.09.2018
- An diesen Grundsätzen hat sich durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert.OGH 6 Ob 145/18v, 31.08.2018
- Zu einer Sachwalterumbestellung soll es nur aus besonderen Gründen kommen, zu denen eine widerrufene Zustimmung des enthobenen Sachwalters allein nicht zählt.OGH 9 Ob 30/15z, 29.07.2015
- Hier: Bestellung des einstweiligen Sachwalters zum endgültigen Sachwalter.OGH 10 Ob 72/14g, 25.11.2014
- Allgemein ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen soll.OGH 3 Ob 196/14s, 19.11.2014
- Eine Sachwalterbestellung setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert.OGH 8 Ob 43/14b, 26.05.2014
- Das „Wohl“ der betroffenen Person ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand der betroffenen Person abzustellen (3 Ob 75/02d).OGH 3 Ob 174/13d, 08.10.2013
- Aus dem Zusammenhalt des § 278 Abs 1 und 2 ABGB mit § 279 Abs 3 ABGB ergibt sich klar, dass das Gesetz lediglich bei der Auswahl des Sachwalters die Zustimmung einer „anderen geeigneten“ Person zu ihrer Bestellung zum Sachwalter fordert. Es ist kein Grund für die Annahme einer Gesetzeslücke in § 278 Abs 1 und 2 ABGB ersichtlich, die mit der Annahme der widerrufenen Zustimmung des Sachwalters als einen weiteren Grund für eine Übertragung der Sachwalterschaft auf eine andere Person zu schließen wäre.OGH 6 Ob 129/12g, 31.01.2013
- Hier: Eine Sachwalterin, die sich aufgrund des Verhaltens und der Körperfülle des Betroffenen vor diesem fürchtet, dürfte hier aber nicht eine geeignete Person sein, um den Bedürfnissen des Betroffenen zu entsprechen. Dazu scheint eine professionelle Einrichtung mit ihren Mitarbeitern weit besser geeignet zu sein.OGH 6 Ob 227/12v, 19.12.2012
- Allein der Umstand, dass der Betroffene auch andere Sachwalter körperlich bedrohen oder gar insultieren würde, reicht jedoch nicht aus, eine Umbestellung abzulehnen.OGH 6 Ob 227/12v, 19.12.2012
- Grundsätzlich liegt kein Umbestellungsgrund vor, wenn vergleichbarer Widerstand des Betroffenen unabhängig von der Person des konkret bestellten Sachwalters auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist.OGH 6 Ob 227/12v, 19.12.2012
- Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.OGH 3 Ob 231/08d, 17.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 238/15h, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 278 · Wirkungsbereich
- ABGB § 279 · Auswahl und Bestellung
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