Zum Inhalt springen
Insolvenzordnung · Fassung ab 01.08.2017

IO § 181

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren Anwendungsbereich § 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auch das Schuldenregulierungsverfahren einer Privatperson ist ein Insolvenzverfahren. Seine Eröffnung unterbricht daher laufende Gerichtsverfahren genauso wie ein anderes Insolvenzverfahren.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail