ASVG § 330a
ABSCHNITT IIa
Verbot des Pflegeregresses
§ 330a.
(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.