ABGB § 44
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
§ 44.
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, im Rahmen des sogenannten Abwicklungsinteresses. Die Rechte aus der Ehe und aus der Stellung als Elternteil sind auch gegenüber Dritten geschützt. Ersetzt wird aber nicht der Wert der Ehe selbst, sondern nur die Kosten der Abwehr und Beseitigung sowie die Folgekosten, etwa angemessene Überwachungskosten oder die Kosten der Rückholung eines eigenmächtig ins Ausland gebrachten Kindes.