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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 18.05.2018

JN Art. 114

Artikel 114 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018, zu den §§ 37 und 37a, RGBl. Nr. 111/1895) Art. 107 (JN) (Anm.: richtig: Art. 106) und Art. 114 (ZPO) (Anm.: richtig: Art. 113) in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 37 Abs. 6 und § 37a JN sind in dieser Fassung auf Ersuchen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 gestellt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Über gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind, wird seit 2005 im Verfahren außer Streitsachen entschieden, also nicht mehr mit Klage im streitigen Verfahren. Für Verfahren, die davor bereits anhängig waren, bleibt es beim alten Weg. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie sich zusätzlich auf eine außergerichtliche Vereinbarung stützen.

Wenn ein Unterhaltstitel für ein Kind ergänzt werden soll, ist dieser Anspruch im Außerstreitverfahren zu verfolgen und nicht mit einer Klage im Prozess.

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