In welchem Verfahren wird über meinen Unterhalt entschieden?
betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Über gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind, wird seit 2005 im Verfahren außer Streitsachen entschieden, also nicht mehr mit Klage im streitigen Verfahren. Für Verfahren, die davor bereits anhängig waren, bleibt es beim alten Weg. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie sich zusätzlich auf eine außergerichtliche Vereinbarung stützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 20.09.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Das Außerstreitgesetz idF BGBl I 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Art III Z 1 AußStr-BegleitG, BGBl 112/2003), ist gemäß seinem § 202 auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel sind bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen.OGH 3 Ob 217/17h, 21.03.2018
- Hier: Anspruch der Mutter nach § 143 ABGB.OGH 1 Ob 128/11x, 21.07.2011
- Die Antragsteller machen gesetzliche Unterhaltsansprüche in diesem Sinn geltend. Dass sie sich dabei (auch) auf einen außergerichtlichen Vergleich stützen, ändert daran nichts: Es war der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers, sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen ins Verfahren außer Streitsachen zu verweisen. Diesem Willen wäre jedoch nicht entsprochen, würde man Kinder mit Unterhaltsansprüchen gegen ihre Eltern lediglich deshalb auf den streitigen Rechtsweg zwingen, weil sie eine außergerichtliche Vereinbarung mit ihnen geschlossen haben.OGH 6 Ob 165/08w, 07.08.2008
- Über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen, die nach dem 1. 1. 2005 gerichtsanhängig gemacht werden, ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.OGH 6 Ob 148/06t, 29.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 3 Ob 136/17x, 20.09.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 114
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