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In welchem Verfahren wird über meinen Unterhalt entschieden?

betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Über gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind, wird seit 2005 im Verfahren außer Streitsachen entschieden, also nicht mehr mit Klage im streitigen Verfahren. Für Verfahren, die davor bereits anhängig waren, bleibt es beim alten Weg. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie sich zusätzlich auf eine außergerichtliche Vereinbarung stützen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 20.09.2017 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Das Außerstreitgesetz idF BGBl I 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Art III Z 1 AußStr-BegleitG, BGBl 112/2003), ist gemäß seinem § 202 auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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