AußStrG § 120
Einstweiliger Erwachsenenvertreter
§ 120.
(1)Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen.
(2)Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann erst nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und Durchführung der Erstanhörung bestellt werden, es sei denn, dass sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu befürchten ist. Die Abklärung und die Erstanhörung sind unverzüglich nachzuholen.
(3)Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. § 123 – ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 – und § 126 sind sinngemäß anzuwenden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sie können bis zur Rechtskraft der Einantwortung noch erklären, dass Sie die Erbschaft antreten. Vorher haben Sie im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung. Wurden Sie vom Erbanfall verständigt, muss Ihre Erklärung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt sein, die bloße Aufgabe zur Post genügt nicht.