Bis wann kann ich mich als Erbe noch melden?
günstig für Erbe betrifft Erbe, Verlassenschaft, Angehörige
Sie können bis zur Rechtskraft der Einantwortung noch erklären, dass Sie die Erbschaft antreten. Vorher haben Sie im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung. Wurden Sie vom Erbanfall verständigt, muss Ihre Erklärung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt sein, die bloße Aufgabe zur Post genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offenstehenden Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt - und nicht nur mit einem Rekurs zur Post gegeben - sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Soweit die Revisionsrekurswerber geltend machen, dass die Abgabe einer Erbantrittserklärung angesichts der Überschuldung der Verlassenschaft und der Kosten der Errichtung eines Inventars von ihnen nicht „verlangt“ werden könne, ändert dies nichts daran, dass sie sich durch das Unterlassen einer Erbantrittserklärung am Verfahren nicht beteiligt haben und damit auch kein Mitspracherecht beanspruchen können.OGH 2 Ob 49/25g, 29.04.2025
- Diese prozessuale Regelung zur Verfahrensbeteiligung ändert aber nichts daran, dass die materiell-rechtliche Stellung als Erbe und damit die Beteiligung an der Rechtsgemeinschaft bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht.OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022
- Hier: Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen.OGH 2 Ob 85/20v, 14.10.2020
- Schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung genießen Erben erst Parteienstellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Dies ist nunmehr in § 157 Abs 3 AußStrG ausdrücklich verankert.OGH 6 Ob 100/14w, 26.06.2014
- Es ist auch dem übergangenen Erben verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (RIS-Justiz RS0126598).OGH 4 Ob 224/12p, 15.01.2013
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- Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts.OGH 10 Ob 13/10z, 02.03.2010
- Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist.OGH 6 Ob 3/09y, 02.07.2009
- Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht.OGH 6 Ob 3/09y, 02.07.2009
- Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation.OGH 5 Ob 277/08h, 13.01.2009
- Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG 1854.OGH 4 Ob 50/08v, 08.04.2008
- Aus T1 kann nicht abgeleitet werden, dasselbe gelte auch für eine neue Erbserklärung, wenn die frühere nach der Entscheidung im Erbrechtsstreit nicht zum angestrebten Ziel führte.OGH 3 Ob 272/07g, 27.02.2008
- Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre.OGH 6 Ob 55/06s, 09.03.2006
- Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern.OGH 6 Ob 55/06s, 09.03.2006
- Erbserklärung nach vorheriger (dem Verfahren nicht zugrunde gelegter) Erbsentschlagung - Parteistellung bejaht.OGH 3 Ob 229/02a, 18.12.2002
- Einem Erben, der trotz Aufforderung iSd § 120 Abs 1 AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu.OGH 2 Ob 65/99v, 11.03.1999
- Die Nichtabgabe einer Erbserklärung bei der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des § 120 AußStrG bringt als Folge dieser Versäumung keinen Rechtsverlust, da es sich hiebei um eine ein verfahrensrechtliche Bestimmung handelt.OGH 7 Ob 539/82, 18.02.1982
- Dies gilt nur für Erbanwärter, die vom Erbanfall verständigt wurden.OGH 1 Ob 751/78, 15.12.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007926 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 120 · Einstweiliger Erwachsenenvertreter
- AußStrG § 122 · Einstellung
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