StGB § 43
Fünfter Abschnitt
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
Bedingte Strafnachsicht
§ 43.
(1)Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
(2)Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
(3)Die bedingte Nachsicht (Abs. 1) einer wegen Vergewaltigung (§ 201) verhängten Strafe ist ausgeschlossen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Dass jemand eine Straftat über längere Zeit fortgesetzt hat, ist für sich genommen ein eigener Erschwerungsgrund. Trifft das mit mehrfachen Taten zusammen, darf es bei der Strafe aber nur einmal zu Lasten des Täters gewertet werden.
Nein. Zusätzliche Folgen einer Verurteilung, etwa der Verlust eines Amtes, werden nicht in jedem Fall bedingt nachgesehen. Das Gericht muss annehmen können, dass schon die Androhung genügt, um Sie von weiteren Straftaten abzuhalten.