Zählt lange Tatdauer neben vielen Taten doppelt gegen mich?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagter, Verurteilter
Dass jemand eine Straftat über längere Zeit fortgesetzt hat, ist für sich genommen ein eigener Erschwerungsgrund. Trifft das mit mehrfachen Taten zusammen, darf es bei der Strafe aber nur einmal zu Lasten des Täters gewertet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit ("längerer Deliktszeitraum") ist zwar ein an sich eigenständiger Erschwerungsgrund, bildet aber, falls er mit der "Tatwiederholung" zusammentrifft, nur einen einzigen Erschwerungsgrund.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aggravierende Wertung des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der „doppelten Qualifikation“ des Diebstahls nach § 130 dritter und vierter Fall StGB.OGH 11 Os 19/15a, 08.04.2015
- Jedoch wird das Gewicht des Erschwerungsumstandes des §33 Z1 StGB durch das Zusammentreffen der Varianten entsprechend erhöht.OGH 11 Os 27/05p, 03.05.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0096654 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 14 Os 7/26z, 19.05.2026
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 33 · Besondere Erschwerungsgründe
- StGB § 43 · Bedingte Strafnachsicht
- StGB § 43a · Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 281
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