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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 28.12.2019

StPO § 68

Akteneinsicht § 68. (1)Privatbeteiligte und Privatankläger sind zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind; hiefür gelten die §§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie 53 sinngemäß. Im Übrigen darf die Akteneinsicht nur verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Ermittlungen oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. (2)Dieses Recht auf Akteneinsicht steht auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken. (3)Das Verbot der Veröffentlichung nach § 54 gilt für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Akten eines Ermittlungsverfahrens sind vertraulich, doch bindet die Amtsverschwiegenheit nur die Behörden, nicht die Beteiligten und schon gar nicht unbeteiligte Dritte. Für den Schutz solcher Akten sind in erster Linie die ermittelnden Behörden verantwortlich. Wer zur Akteneinsicht berechtigt ist, unterliegt keinem allgemeinen Veröffentlichungsverbot.

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