Zum Inhalt springen

Darf ich veröffentlichen, was ich aus der Akteneinsicht weiß?

günstig für Verfahrensbeteiligter betrifft Beschuldigte, Opfer, Journalisten, Verfahrensbeteiligte
Akten eines Ermittlungsverfahrens sind vertraulich, doch bindet die Amtsverschwiegenheit nur die Behörden, nicht die Beteiligten und schon gar nicht unbeteiligte Dritte. Für den Schutz solcher Akten sind in erster Linie die ermittelnden Behörden verantwortlich. Wer zur Akteneinsicht berechtigt ist, unterliegt keinem allgemeinen Veröffentlichungsverbot.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

Zweifellos sind die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gesammelten Akten auch im Interesse der Strafrechtspflege als vertraulich anzusehen. Da der Geheimnisschutz hier jedoch im Wesentlichen auf dem Amtsgeheimnis aufbaut - das allerdings nicht die am Verfahren beteiligten Personen binden kann und schon gar nicht unbeteiligte Dritte, die auf irgendeine Weise in den Besitz von Aktenbestandteilen des Ermittlungsverfahrens gekommen sind -, fällt es in erster Linie in den Verantwortungsbereich der ermittelnden Behörden, für den Schutz vertraulicher Akten zu sorgen. Die zur Akteneinsicht berechtigten Personen unterliegen keinem generellen Veröffentlichungsverbot.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129845 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Akteneinsicht durch Außenstehende
Verfahrensrecht · Akteneinsicht trotz Geschäftsgeheimnissen
Verfahrensrecht · Akteneinsicht im Erwachsenenschutzverfahren
Verfahrensrecht · Akteneinsicht durch Dritte
Arbeitsrecht · Anzeige gegen den eigenen Arbeitgeber