Darf ich veröffentlichen, was ich aus der Akteneinsicht weiß?
günstig für Verfahrensbeteiligter betrifft Beschuldigte, Opfer, Journalisten, Verfahrensbeteiligte
Akten eines Ermittlungsverfahrens sind vertraulich, doch bindet die Amtsverschwiegenheit nur die Behörden, nicht die Beteiligten und schon gar nicht unbeteiligte Dritte. Für den Schutz solcher Akten sind in erster Linie die ermittelnden Behörden verantwortlich. Wer zur Akteneinsicht berechtigt ist, unterliegt keinem allgemeinen Veröffentlichungsverbot.
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Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Zweifellos sind die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gesammelten Akten auch im Interesse der Strafrechtspflege als vertraulich anzusehen. Da der Geheimnisschutz hier jedoch im Wesentlichen auf dem Amtsgeheimnis aufbaut - das allerdings nicht die am Verfahren beteiligten Personen binden kann und schon gar nicht unbeteiligte Dritte, die auf irgendeine Weise in den Besitz von Aktenbestandteilen des Ermittlungsverfahrens gekommen sind -, fällt es in erster Linie in den Verantwortungsbereich der ermittelnden Behörden, für den Schutz vertraulicher Akten zu sorgen.
Die zur Akteneinsicht berechtigten Personen unterliegen keinem generellen Veröffentlichungsverbot.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger statuiert § 68 Abs 3 StPO iVm § 54 StPO ein von einer Interessenabwägung abhängiges – eingeschränktes – Veröffentlichungsverbot. Einem generellen Veröffentlichungsverbot unterliegen die zur Akteneinsicht berechtigten Personen (auch im nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahren) nicht.OGH 1 Ob 148/24g, 19.11.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129845 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 148/24g, 19.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 51 · Akteneinsicht
- StPO § 54 · Verbot der Veröffentlichung
- StPO § 68 · Akteneinsicht
- StPO § 77 · Akteneinsicht
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