Zum Inhalt springen
Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2021

IO § 188

Feststellung der Forderungen § 188. (1)Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt. (2)Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. (3)Eine Forderung gilt vom Schuldner als anerkannt, wenn er diese in der Tagsatzung nicht ausdrücklich bestreitet. Nimmt er an der Tagsatzung nicht teil, so ist sie zu erstrecken. Nimmt er neuerlich nicht teil, so gilt die angemeldete Forderung als anerkannt. Auf diese Rechtsfolge ist der Schuldner in der neuerlichen Ladung hinzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht unbedingt. Wird der Unterhalt für die Vergangenheit erhöht und die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt, heißt das noch nicht, dass der Vorschuss angepasst wird. Läuft gegen den Unterhaltspflichtigen ein Abschöpfungsverfahren, können begründete Bedenken gegen die erhöhte Unterhaltspflicht bestehen, die einer Anpassung des Vorschusses entgegenstehen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail