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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2021

IO § 205

Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis § 205. (1)Auf Antrag des Treuhänders, eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners hat das Insolvenzgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen. Die im Insolvenzverfahren oder vom Exekutionsgericht getroffenen Entscheidungen nach §§ 292, 292a, 292b und 292g EO bleiben wirksam. (2)Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, das ist möglich. Die Regeln über die Zusammenrechnung mehrerer pfändbarer Einkünfte gelten sinngemäß auch im Schuldenregulierungsverfahren. Beziehen Sie also von mehreren Stellen Geld, kann angeordnet werden, dass diese Beträge für die Berechnung des unpfändbaren Betrags zusammengezählt werden.

Nein. Die Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte von verschiedenen Stellen ordnet das Gericht nicht von sich aus an. Es braucht dafür den Antrag eines Berechtigten, etwa des Treuhänders, eines Gläubigers oder des Schuldners selbst.

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