EO § 63
Bewilligung der Exekution
§ 63.
Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
1.
Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
2.
den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
3.
die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
4.
bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
5.
die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Hängt die verlangte Handlung nicht allein von Ihrem Willen ab, weil ein Dritter mitwirken muss, ist das im Vollstreckungsverfahren jederzeit zu beachten. Das gilt auch noch nach einer rechtskräftigen Bewilligung. Eine eigene Klage dagegen brauchen Sie dafür nicht.