Was gilt, wenn ich das Verlangte ohne fremde Hilfe nicht kann?
günstig für Verpflichteter betrifft Verpflichtete, Gläubiger, Schuldner
Hängt die verlangte Handlung nicht allein von Ihrem Willen ab, weil ein Dritter mitwirken muss, ist das im Vollstreckungsverfahren jederzeit zu beachten. Das gilt auch noch nach einer rechtskräftigen Bewilligung. Eine eigene Klage dagegen brauchen Sie dafür nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Auf den Umstand, daß die nach dem Exekutionstitel vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt, dem Verpflichteten also die Vornahme der Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist, muß im Exekutionsverfahren jederzeit, daher auch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung, Bedacht genommen werden; es bedarf in diesem Fall keiner Klage nach § 35 EO (hier: Übergabe einer noch nicht vorhandenen Bankgarantie).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Geschuldete grundbücherliche Vorrangeinräumung, die der Mitwirkung der zurücktretenden Pfandgläubigerin bedarf.OGH 10 Ob 75/16a, 25.11.2016
- Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, daß es der<br/>beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der<br/>geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde<br/>Vollstreckbarkeit des Begehrens gem § 354 Abs 1 EO einem<br/>stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742).OGH 10 Ob 511/88, 10.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002161 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 83/25z, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 63 · Bewilligung der Exekution
- EO § 353 · Erwirkung vertretbarer Handlungen
- EO § 354 · Erwirkung unvertretbarer Handlungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
- ZPO § 425
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