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Was gilt, wenn ich das Verlangte ohne fremde Hilfe nicht kann?

günstig für Verpflichteter betrifft Verpflichtete, Gläubiger, Schuldner
Hängt die verlangte Handlung nicht allein von Ihrem Willen ab, weil ein Dritter mitwirken muss, ist das im Vollstreckungsverfahren jederzeit zu beachten. Das gilt auch noch nach einer rechtskräftigen Bewilligung. Eine eigene Klage dagegen brauchen Sie dafür nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Auf den Umstand, daß die nach dem Exekutionstitel vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt, dem Verpflichteten also die Vornahme der Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist, muß im Exekutionsverfahren jederzeit, daher auch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung, Bedacht genommen werden; es bedarf in diesem Fall keiner Klage nach § 35 EO (hier: Übergabe einer noch nicht vorhandenen Bankgarantie).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002161 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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