EO § 75
Aberkennung der Kosten
§ 75.
Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die Kosten der Ersatzvornahme bleiben Kosten der Vollstreckung, auch wenn sie in einem eigenen Verfahren hereingebracht werden. Wird den Einwendungen gegen den Anspruch rechtskräftig stattgegeben, verliert der Gläubiger alle Kosten des eingestellten Verfahrens; auch bereits rechtskräftige Kostenbeschlüsse sind aufzuheben. Die Exekution auf diese Kosten kann deshalb aufgeschoben werden.