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Bekomme ich die Kosten zurück, wenn ich den Prozess gewinne?

günstig für Verpflichteter betrifft Verpflichteter, Gläubiger, Schuldner
Die Kosten der Ersatzvornahme bleiben Kosten der Vollstreckung, auch wenn sie in einem eigenen Verfahren hereingebracht werden. Wird den Einwendungen gegen den Anspruch rechtskräftig stattgegeben, verliert der Gläubiger alle Kosten des eingestellten Verfahrens; auch bereits rechtskräftige Kostenbeschlüsse sind aufzuheben. Die Exekution auf diese Kosten kann deshalb aufgeschoben werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

1.) Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich, obwohl sie auf Grund eines neuen, selbständigen Exekutionstitels in einem neuen Exekutionsverfahrens hereinzubringen sind, um Kosten der Exekution nach § 353 EO. 2.) Wird den Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Exekution nach § 353 EO bewilligt wurde, mit rechtskräftigem Urteil gemäß § 35 EO stattgeben, so geht der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens verlustig. Die zugunsten des betreibenden Gläubigers ergangenen Kostenbestimmungsbeschlüsse sind trotz ihrer formellen Rechtskraft aufzuheben. 3.) Daraus folgt, daß die zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme bewilligte Exekution aus Anlaß der Einwendungen gegen den Anspruch aufgeschoben werden kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001793 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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