EO § 204
Nutzungsverhältnis bei Superädifikat
§ 204.
Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur ganz ausnahmsweise. Die Vollstreckung wird verweigert, wenn dem ausländischen Urteil Vorstellungen zugrunde liegen, die mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sind. Von dieser Ausnahme wird sparsamst Gebrauch gemacht; sie greift etwa, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten wurden.