Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 215

Verteilungsmasse § 215. Die Verteilungsmasse bilden: 1. das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (§ 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen; 2. die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (§ 191 Z 4); 3. das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (§ 206); 4. die vom Ersteher gemäß § 208 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fließenden Beträge.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Der Beschluss über die Verteilung des Versteigerungserlöses ist nur für die Aufteilung des Geldes verbindlich. Ob Ihre Forderung überhaupt besteht, ist damit nicht rechtskräftig entschieden. Das gilt besonders, wenn Ihre Forderung nur aus formalen Gründen unberücksichtigt geblieben ist.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail