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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 372

Unterhaltsansprüche, Geldrenten § 372. Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann, soweit § 291c Abs. 1 nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wollen Sie den innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhalt sichern lassen, müssen Sie in Ihrem Antrag darlegen, dass die gewöhnliche Exekution zur Hereinbringung dafür nicht geführt werden kann. Fehlt diese Angabe, reicht der Antrag nicht aus.

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