Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 392

Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs § 392. (1)Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gericht nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes notwendig erscheint. (2)Unter mehreren im einzelnen Falle gleich anwendbaren Verfügungen ist diejenige zu bewilligen, die zur Hintanhaltung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten ist, bei gleicher Eignung aber die den Gegner der gefährdeten Partei am wenigsten beschwerende Verfügung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird zur Sicherung einer Forderung ein Verbot gegen einen Drittschuldner erlassen, darf es nur jenen Teil erfassen, der zur Deckung der Forderung und der zu erwartenden Kosten nötig ist. Wer mehr sperren lassen will, muss darlegen und glaubhaft machen, warum das notwendig ist.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail