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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 398

Verfahren über den Widerspruch § 398. (1)Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluss zu entscheiden. (2)Das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der getroffenen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Mit dem Widerspruch können Sie alles vorbringen, was gegen die Verfügung spricht: dass der Anspruch nicht bescheinigt war, dass er gar nicht besteht, oder dass die Maßnahme unzulässig oder unangemessen ist. Behaupten Sie, der Anspruch bestehe nicht, müssen Sie die dafür sprechenden Tatsachen selbst glaubhaft machen.

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