Was kann ich gegen eine ohne Anhörung erlassene Verfügung vorbringen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.07.2018 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Widerspruchsverfahren können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlage führen.OGH 9 Ob 116/06h, 18.10.2006
- Der Gegner der gefährdeten Partei hat im Widerspruchsverfahren jene Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruchs abgeleitet werden kann.OGH 6 Ob 103/05y, 19.05.2005
- Gelingt dem Gegner der gefährdeten Partei im Widerspruchsverfahren in Ansehung anspruchsbegründender Tatsachen die Bescheinigung eines non liquet, dann hat er damit der im vorangegangenen einseitigen Verfahren gewonnenen Feststellung über diese Anspruchsgrundlage den Boden entzogen.OGH 2 Ob 278/03a, 11.12.2003
- Mit Widerspruch kann auch die mangelnde Statthaftigkeit der EV nach § 379 Abs 1 EO geltend gemacht werden.OGH 3 Ob 223/03w, 22.10.2003
- Der Widerspruch kann sich sowohl gegen den Ausspruch über die Annahme der Glaubhaftmachung des Anspruchs, den der Gefährdung als auch gegen die Zulässigkeit oder Angemessenheit der getroffenen Maßnahme richten. Überdies können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen führen.OGH 4 Ob 1514/96, 26.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 10 Ob 48/18h, 17.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 102/16z, 06.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 397 · Widerspruch
- EO § 398 · Verfahren über den Widerspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.
Wird Ihr Antrag vom Gericht zurückgewiesen, dürfen Sie dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel einbringen und eine inhaltliche Erledigung anstreben. Das Gericht, das darüber entscheidet, muss prüfen, ob die Zurückweisung richtig war, und das auch aussprechen.