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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 399a

Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts § 399a. (1)Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist. (2)Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben: 1. wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach § 382a Abs. 1 nicht vorliegt; 2. wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist. (3)Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen. (4)Der § 399 ist nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Im Verfahren über vorläufigen Unterhalt für Minderjährige wird eine der Formvorschriften für schriftliche Rekurse nicht angewendet. Die Verweise der Exekutionsordnung auf die Rekursregeln der Zivilprozessordnung werden insoweit eingeschränkt.

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