Gelten beim Rekurs zum vorläufigen Unterhalt alle Formvorschriften?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 13.02.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Verfahren über eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO richtet sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Demnach gelten die Verweisungen in § 402 Abs 4 und § 78 EO auf die ZPO, auch wenn die einstweilige Verfügung im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens erlassen wird.OGH 10 Ob 4/24x, 13.02.2024
- Das gilt auch für den Fall der Abänderung zu Lasten des Gegners der gefährdeten Partei. Anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung zu Lasten des Kindes abgeändert werden soll (vgl. 2 Ob 126/03y).OGH 10 Ob 28/04x, 08.06.2004
- Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach §382a EO richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Demnach gelten auch die Verweisungen in §402 Abs4 und § 78 EO.OGH 10 Ob 8/03d, 08.04.2003
- Die im § 521a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gemäß § 382a EO gilt nicht.OGH 1 Ob 576/93, 02.07.1993
- Im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Unterhalts für einen Minderjährigen müssen schriftliche Rekurse gegen eine Entscheidung über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 a EO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.OGH 7 Ob 557/90, 05.04.1990
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- §§ 41, 52 Abs 1 ZPO (keine Kostenersatzpflicht des Antragstellers an den Antragsgegner, wenn das Hauptverfahren ein außerstreitiges ist).OGH 2 Ob 556/88, 25.10.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006135 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 10 Ob 4/24x, 13.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382a · Vorläufiger Unterhalt
- EO § 399a · Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts
- EO § 399b
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 520
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel ja. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten die Verfahrensgarantien nunmehr auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen; nur ausnahmsweise, etwa wenn die Maßnahme nur bei rascher Entscheidung wirkt, darf ohne vorherige Anhörung entschieden werden, weil der nachfolgende Widerspruch das Gehör sichert. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, wonach diese Garantien hier nicht galten.
Ja. Auch wenn das einstweilige Verbot durch Zeitablauf überholt ist, bleibt Ihr Rechtsschutzinteresse bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben wurde. Das gilt für den Gegner der gefährdeten Partei, nicht aber für den Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.