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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 62

Beschlüsse § 62. Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Eine solche Bestätigung des Gerichts, etwa für eine Eintragung im Grundbuch oder über die Obsorge, ist rechtlich ein Beschluss. Sie wird deshalb auch wie ein Beschluss behandelt.

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