Ist eine Amtsbestätigung des Gerichts ein anfechtbarer Beschluss?
betrifft Erben, Eltern, Eigentümer
Ja. Eine solche Bestätigung des Gerichts, etwa für eine Eintragung im Grundbuch oder über die Obsorge, ist rechtlich ein Beschluss. Sie wird deshalb auch wie ein Beschluss behandelt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 11.07.2016 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Die "Amtsurkunde" iS des § 278 Abs 2 AußStrG, 352 EO ist ein (Feststellungs-) Beschluss (§§ 62, 65 EO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG. Diese Variante des „Obsorgedekrets" entspricht einer Amtsbestätigung nach § 186 AußStrG und ist damit im Hinblick auf § 149 Abs 3 Geo ein Beschluss, vorausgesetzt die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern ist unstrittig.OGH 6 Ob 30/08t, 08.05.2008
- Eine Amtsbestätigung nach § 178 Abs 7 AußStrG ist - ebenso wie jene nach § 186 AußStrG - im Hinblick auf § 149 Abs 3 Geo als Beschluss anzusehen.OGH 6 Ob 22/08s, 21.02.2008
- Gerichtsbeschluss über grundbücherliche Eintragungen.OGH 5 Ob 133/99s, 11.05.1999
- Hier: § 178 AußStrG.OGH 5 Ob 133/99s, 11.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 178
- Exekutionsordnung (EO) § 62 · Beschlüsse
- EO § 352 · Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
Verwandte Fragen
Erbrecht · Amtsbestätigung nach einem Vermächtnis
Erbrecht · Amtsbestätigung für die Eintragung im Grundbuch
Erbrecht · Amtsbestätigung im Verlassenschaftsverfahren
Exekution · Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung
Erbrecht · Antrag auf Amtsbestätigung