EO § 214
Verteilungsbeschluss
§ 214.
(1)Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen.
(2)Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Verteilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses darf das Gericht strittige Tatsachen nicht feststellen. Das gilt auch dann, wenn die nötigen Beweise bei der Verhandlung aufgenommen werden könnten. Solche Streitpunkte müssen in einem eigenen Verfahren geklärt werden.