Darf das Gericht strittige Fragen bei der Erlösverteilung selbst klären?
günstig für Widersprechender betrifft Gläubiger, Pfandgläubiger, Schuldner, Ersteher
Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses darf das Gericht strittige Tatsachen nicht feststellen. Das gilt auch dann, wenn die nötigen Beweise bei der Verhandlung aufgenommen werden könnten. Solche Streitpunkte müssen in einem eigenen Verfahren geklärt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Streitige Tatsachen dürfen im Verteilungsbeschluss auch dann nicht festgestellt werden, wenn sie sich und damit die Gründe des Widerspruchs mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens klären ließen, also die zur Entscheidung hinreichenden Beweise in der Verteilungstagsatzung aufgenommen werden könnten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit einer Kontoaufstellung ist auch dann nicht im Meistbotsverteilungsverfahren zu klären, wenn sich Bedenken gegen die Richtigkeit aus vom Pfandgläubiger selbst erstellten bzw vorgelegten Urkunden ergeben.OGH 3 Ob 3/20t, 26.02.2020
- Dies gilt auch, wenn die Tatumstände durch Aufnahme des Urkundenbeweises zu ermitteln sind.OGH 3 Ob 163/83, 30.11.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 214 · Verteilungsbeschluss
- EO § 229 · Verteilungsbeschluss
- EO § 231 · Entscheidung über den Widerspruch
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